Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 167 SchKG), ändern daran nichts. Damit hat der Beklagte die vollständige Tilgung der Konkursforderung nicht nachgewiesen und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Der Klägerin sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), wobei sie auch keine Entschädigung geltend macht. -5- Das Obergericht erkennt: