Dass die Konkursforderung nicht vollumfänglich beglichen wurde, ergibt sich im Weiteren auch aus der Schlussabrechnung der Klägerin vom 15. April 2025 (Beilage zur Beschwerdeantwort), mit welcher sie (unter Berücksichtigung einer Zahlung [mutmasslich des Betreibungsamtes] von Fr. 3'487.83) eine noch bestehende Schuld des Beklagten von Fr. 358.10 geltend machte. Die Bitte der Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort, das Verfahren als abgeschlossen zu vermerken und der Rückzug des Konkursbegehrens, der nach ergangenem Konkurserkenntnis selbst bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. PHILIPPE NORDMANN, in: Basler