Damit ist nicht nachgewiesen, dass der gemäss Vorladung zur Konkursverhandlung geschuldete Betrag von Fr. 3'837.15 vollständig geleistet wurde. Dass die Konkursforderung nicht vollumfänglich beglichen wurde, ergibt sich im Weiteren auch aus der Schlussabrechnung der Klägerin vom 15. April 2025 (Beilage zur Beschwerdeantwort), mit welcher sie (unter Berücksichtigung einer Zahlung [mutmasslich des Betreibungsamtes] von Fr. 3'487.83) eine noch bestehende Schuld des Beklagten von Fr. 358.10 geltend machte.