3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. März 2025 (Postaufgabe am 7. März 2025) -3- Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.