Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.53 (SG.2024.148) Art. 72 Entscheid vom 22. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 2. September 2024 für Forderungen von insgesamt Fr. 3'166.63 (nebst Zins zu 13.9 % seit dem 31. August 2024 auf Fr. 2'674.98). 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 10. September 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 beim Bezirksgericht Bremgarten das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 11. Oktober 2024 dem Beklagten am 15. Oktober 2024 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 17. Februar 2025: " 1. Über B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____, S-Strasse, T._____, Inhaber des Einzelunternehmens C._____, wird mit Wirkung ab 17. Februar 2025, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. Februar 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. März 2025 (Postaufgabe am 7. März 2025) -3- Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Mit Verfügung vom 13. März 2025 erteilte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. 3.3. Mit Eingabe vom 15. April 2025 (Eingang beim Obergericht am 23. April 2025) erstattete die Klägerin die Beschwerdeantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG). 2. 2.1. Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, dass er die "offenen Beträge" vor der Konkurseröffnung bezahlt habe. -4- 2.2. Die Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) belief sich auf Fr. 3'837.15 (act. 11). Mit E-Mail vom 19. Februar 2025 bestätigte das Betreibungsamt Q._____, dass mit Valuta 17. Februar 2025 Zahlungen des Beklagten eingegangen seien und sie damit (unter anderem) die Betreibung, die den Konkurs ausgelöst habe, begleichen könne (act. 21). Dem ESR-Protokoll ist zu entnehmen, dass per 17. Februar 2025 Zahlungen des Beklagten in der Höhe von insgesamt Fr. 72'429.93 eingegangen sind (act. 22). Die Schuldnerinformation des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 19. Februar 2025 (Beschwerdebeilage) weist die Betreibung Nr. aaa mit einem Ergebnis von Fr. 3'505.38 als "bezahlt an Betreibungsamt" aus. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der gemäss Vorladung zur Konkursverhandlung geschuldete Betrag von Fr. 3'837.15 vollständig geleistet wurde. Dass die Konkursforderung nicht vollumfänglich beglichen wurde, ergibt sich im Weiteren auch aus der Schlussabrechnung der Klägerin vom 15. April 2025 (Beilage zur Beschwerdeantwort), mit welcher sie (unter Berücksichtigung einer Zahlung [mutmasslich des Betreibungsamtes] von Fr. 3'487.83) eine noch bestehende Schuld des Beklagten von Fr. 358.10 geltend machte. Die Bitte der Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort, das Verfahren als abgeschlossen zu vermerken und der Rückzug des Konkursbegehrens, der nach ergangenem Konkurserkenntnis selbst bei Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 167 SchKG), ändern daran nichts. Damit hat der Beklagte die vollständige Tilgung der Konkursforderung nicht nachgewiesen und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selbst zu tragen. Der Klägerin sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), wobei sie auch keine Entschädigung geltend macht. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Februar 2025 aufgehoben und es wird erkannt: Über B._____, S-Strasse, T._____, Inhaber des Einzelunternehmens C._____, wird mit Wirkung ab 22. Mai 2025, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -6- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser