4.2. Auf die Berufung wird wegen fehlender Begründung nicht eingetreten. Damit erweist sich das (sinngemäss gestellte) Rechtsbegehren als aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. -9- 4. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)