3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1, § 8 und § 10 Abs. 1 GebührD). Die Klägerinnen haben sich am vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen. Mangels entsprechenden Antrags der Klägerinnen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 4. 4.1. Der Beklagte ersuchte mit Berufung sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).