276a Abs. 1 ZGB vor. Der allfällige Bedarf seiner Ehefrau, sollte sie diesen nicht selber bestreiten können, worüber allerdings wiederum keinerlei Angaben gemacht wurden, hat folglich gegenüber dem Bedarf der Klägerin 1 zurückzutreten. 2.3. Der Beklagte ist mit der Vorinstanz (E. 6.5) schliesslich darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Schuldneranweisung eine Revision der Lohnpfändung nach sich ziehen wird. Wenn im Rahmen einer Pfändung die Unterhaltspflichten nicht für das Existenzminimum berücksichtigt wurden, weil sie nicht effektiv erfüllt worden waren, hat die nachfolgende -8-