Auch hier ist keine Verschlechterung ersichtlich. Im Februar 2025 erhielt der Beklagte einzig Unfalltaggelder und belief sich der ausbezahlte Lohn deshalb nur noch auf Fr. 2'906.50. Darüber, was es mit dieser Einkommensveränderung auf sich hat, äussert sich der Beklagte nicht, weshalb hierüber auch keine Feststellungen getroffen werden können. Des Weiteren ändert seine erneute Heirat nichts an der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind. Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht den übrigen familienrechtlichen Unterhaltspflichten gestützt auf Art. 276a Abs. 1 ZGB vor.