Beilage 1 zum Begehren der Klägerinnen) – wurde ihm ab 1. Januar 2021 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 angerechnet, womit er monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'110.00 (1. Januar 2021 – 31. Juli 2022) bzw. von Fr. 750.00 (ab 1. August 2022) zu bezahlen hatte bzw. hat. Gemäss der Lohnabrechnung Januar 2025, die der Beklagte im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege vor Obergericht auf Aufforderung eingereicht hat, betrug sein ausbezahlter Lohn im Januar 2025 inklusive Verpflegungsspesen Fr. 4'993.65 (exkl.