Er bestreitet zudem nicht, dass er seiner Unterhaltspflicht seit längerer Zeit nicht nachgekommen ist. Inwiefern die Vorinstanz damit das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, ergibt sich nicht. Auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime gilt die Mitwirkungspflicht der Parteien, aufgrund der spezifischen Begründungspflicht von Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO insbesondere im Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4 m.w.H.). Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. -7-