Insbesondere äussert er sich nicht dazu, inwiefern sich seine Verhältnisse seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hätten, sodass mit der Anweisung in sein Existenzminimum eingegriffen würde und weshalb das Abstellen der Vorinstanz auf die Pfändungsurkunde vom 4. Dezember 2024 unrichtig wäre. Er bringt einzig vor, dass er Miete, Krankenkasse, Arbeitswegkosten und Strom bezahlen müsse. Zur konkreten Höhe dieser Auslagen oder zu seinem Einkommen verliert der vor Vorinstanz säumig gewesene Beklagte kein Wort. Er bestreitet zudem nicht, dass er seiner Unterhaltspflicht seit längerer Zeit nicht nachgekommen ist.