1.5. Der Beklagte stellt mit seiner Berufung keine Rechtsbegehren. Er führt jedoch aus, dass er nicht leistungsfähig sei. In Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt sich damit der sinngemässe Antrag, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die verlangte Anweisung an die Arbeitgeberin abzuweisen sei. Insoweit erscheint die Berufung als den Anforderungen an eine Berufungsschrift gerade noch genügend.