der Pfändungsurkunde vom 4. Dezember 2024 hinreichend bekannt, womit ein Eingriff in das Existenzminimum ausgeschlossen erscheine. Es sei darauf hinzuweisen, dass die verfügte Anweisung zu einer Revision der laufenden Lohnpfändung führen werde. Der Beklagte habe sich diesbezüglich direkt und selbständig mit dem zuständigen Betreibungsamt in Verbindung zu setzen (angefochtener Entscheid E. 5.1, 6.2-6.5).