2025, N. 33-35 zu Art. 311 ZPO). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dennoch einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungsführer in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2).