3. 3.1. Der Beklagte erhob am 1. März 2025 (Postaufgabe) bei der Vorinstanz Berufung gegen den ihm am 20. Februar 2025 zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung bzw. die Abweisung des klägerischen Begehrens. Die Vorinstanz leitete die Rechtsmitteleingabe in der Folge an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.2. Mit Verfügung vom 14. März 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beklagten auf, Unterlagen zur Beurteilung seines sinngemässen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Am 27. März 2025 reichte der Beklagte Dokumente am Schalter des Obergerichts des Kanton Aargau ein. -4-