In diesem Umfang kann sich die jeweilige Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, aktuell die E._____ AG, […], Q._____, einer allfälligen Erwerbsersatzzahlung von ihrer Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner nicht durch Zahlung an ihn selbst befreien. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Er hat diesen Betrag der Gerichtskasse zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet."