Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.52 (SF.2025.1) Art. 71 Entscheid vom 22. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Klägerin 1 A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] vertreten durch Alimenteninkasso Aargau, […] Klägerin 2 Gemeinde C._____, […] vertreten durch Alimenteninkasso Aargau, […] Beklagter D._____, […] Gegenstand Schuldneranweisung gem. Art. 291 ZGB -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beklagte ist Vater der am tt.mm.jjjj geborenen Klägerin 1. 1.2. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 erkannte das Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Familiengerichts, in Dispositiv-Ziffer 4: " […] 4.2. Der Vater [Beklagter] wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt des Kindes [Klägerin 1] monatlich vorschüssig folgende Beträge, zuzüglich allfällig bezogene Familienzulagen, zu bezahlen: […] - Fr. 750.00 ab 01.08.2022 bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (nur Barunterhalt). […] 4.3. […] 4.4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4.2. basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik per September 2020 mit 101.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). […]" 2. 2.1. Mit Gesuch vom 30. Dezember 2024 (Postaufgabe) an den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden beantragten die Klägerinnen: " 1. Der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners, aktuell E._____, […], Q._____, sei gemäss Art. 291 ZGB mit sofort vollstreckbarer Verfügung anzuweisen, vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleis- tungen) des Gesuchsgegners monatlich den jeweils indexangepassten Betrag gemäss ordentlichen Verfahren betreffend Ehescheidung, Ent- scheid vom 14. Oktober 2020 des Bezirksgerichts Kulm, […], (Anlage 1) derzeit Fr. 794.00 für seine Tochter, A._____, geboren tt.mm.jjjj, zu Han- den der Gesuchstellerin direkt an die Alimenteninkassostelle Aargau, 5001 Aarau auf das Konto F._____ AG, R._____, IBAN Nr. aaa zu be- zahlen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgeg- ners." 2.2. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Antrag superprovisorisch gut. Der Beklagte erstattete keine Stellungnahme. 2.3. Mit Entscheid vom 19. Februar 2025 erkannte das Präsidium des Bezirks- gerichts Baden: " 1. Die jeweilige Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, aktuell die E._____ AG, […], Q._____, wird gemäss Art. 291 ZGB angewiesen, vom Ein- kommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) des Gesuchs- gegners monatlich den jeweils indexangepassten Kinderunterhaltsbetrag gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 14. Oktober 2020, der- zeit Fr. 794.00 für die Gesuchstellerin 2 zu Handen der Gesuchstellerin 1 direkt an die Alimenteninkassostelle Aargau, 5001 Aarau, auf das Konto F._____ AG, R._____, IBAN Nr. aaa zu bezahlen. In diesem Umfang kann sich die jeweilige Arbeitgeberin des Gesuchs- gegners, aktuell die E._____ AG, […], Q._____, einer allfälligen Er- werbsersatzzahlung von ihrer Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner nicht durch Zahlung an ihn selbst befreien. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Er hat diesen Betrag der Gerichtskasse zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. 3.1. Der Beklagte erhob am 1. März 2025 (Postaufgabe) bei der Vorinstanz Be- rufung gegen den ihm am 20. Februar 2025 zugestellten Entscheid und be- antragte sinngemäss dessen Aufhebung bzw. die Abweisung des klägeri- schen Begehrens. Die Vorinstanz leitete die Rechtsmitteleingabe in der Folge an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. 3.2. Mit Verfügung vom 14. März 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Be- klagten auf, Unterlagen zur Beurteilung seines sinngemässen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Am 27. März 2025 reichte der Beklagte Dokumente am Schalter des Ober- gerichts des Kanton Aargau ein. -4- 3.3. Die Instruktionsrichterin stellte den Klägerinnen die Berufung zur Erstattung einer Berufungsantwort mit Verfügung vom 1. April 2025 zu. Diese liessen sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen die vorliegende, im summarischen Ver- fahren ergangene Schuldneranweisung mit einem Fr. 10'000.00 überstei- genden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 255 E. 5.6). Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 1.2. In der Berufungsschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 310 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufungsschrift hat sich vornehm- lich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsma- xime gilt (bspw. Art. 296 Abs. 1 ZPO). In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sach- verhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforder- lich, dass die Passagen des Entscheids, die der Berufungskläger angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet wer- den. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alterna- tive oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Berufungskläger mit al- len Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Berufungsinstanz keine Frist zur Behebung des Mangels anset- zen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein. Gleiches muss gelten, wenn der Berufungskläger lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die -5- Berufung den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). Die Berufungsschrift muss zudem ein hinlänglich bestimmtes Rechtsbe- gehren enthalten (STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 14 zu Art. 311 ZPO). Bei fehlenden Rechtsmittelanträgen hat grundsätzlich ebenfalls ein Nichteintreten zu erfolgen (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenber- ger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 33-35 zu Art. 311 ZPO). Auf eine Berufung mit for- mell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise dennoch einzutre- ten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem an- gefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungsführer in der Sache ver- langt (BGE 137 III 617 E. 6.2). 1.3. Die Vorinstanz erwog, dass der im gerichtlichen Unterhaltstitel zugespro- chene Betrag im Summarverfahren keiner weiteren Prüfung unterliege, sondern im gesprochenen Umfang angewiesen werde – es sei denn, die Lage des Unterhaltsschuldners habe sich seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert, dass mit der Anweisung in sein Existenzmini- mum eingegriffen würde. Die Schuldneranweisung setze lediglich die Nicht- erfüllung der Unterhaltspflicht voraus, welche nicht schuldhaft zu sein brau- che, aber ernsthafter Natur sein müsse, um den schweren Eingriff in die Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten zu rechtfertigen. Die Klägerinnen hätten ihr Begehren damit begründet, dass die gemäss Entscheid des Be- zirksgerichts Kulm vom 14. Mai 2020 festgesetzten monatlichen Unter- haltsbeiträge seit dem 1. Januar 2024 von der Klägerin 2 bevorschusst wür- den. Der Beklagte sei am 7. Mai 2014 [recte: 2024] aufgefordert worden, seiner Unterhaltspflicht unverzüglich und vollumfänglich nachzukommen sowie die Unterhaltsbeiträge an die Alimenteninkassostelle Aargau zu überweisen. Er habe keinerlei Zahlungen geleistet und seine Unterhalts- pflicht mehrfach vernachlässigt. Aus der Pfändungsurkunde vom 4. De- zember 2024 ergebe sich eine pfändbare Quote in Höhe von Fr. 1'841.30 pro Monat bei einem monatlichen Lohn von Fr. 6'621.20 bei der E._____ AG in Q._____. Nur durch die vorsorgliche Schuldneranweisung sei es möglich, den Beklagten an einer weiteren Vernachlässigung der Unter- haltspflicht zu hindern. Der Beklagte habe dieser Darstellung nicht wider- sprochen bzw. sich nicht vernehmen lassen. Die Klägerinnen hätten glaub- haft dargelegt, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht seit mindestens dem 1. Januar 2024 nicht nachkomme und die Unterhaltsbeiträge deshalb bevorschusst würden. Dies werde mit den dokumentierten Inkassobemü- hungen untermauert. Ein Grund für den Zahlungsverzug sei nicht ersicht- lich. Es lägen liquide Verhältnisse sowie eine den Eingriff rechtfertigende Notlage vor. Die finanziellen Verhältnisse des Beklagten seien angesichts -6- der Pfändungsurkunde vom 4. Dezember 2024 hinreichend bekannt, womit ein Eingriff in das Existenzminimum ausgeschlossen erscheine. Es sei da- rauf hinzuweisen, dass die verfügte Anweisung zu einer Revision der lau- fenden Lohnpfändung führen werde. Der Beklagte habe sich diesbezüglich direkt und selbständig mit dem zuständigen Betreibungsamt in Verbindung zu setzen (angefochtener Entscheid E. 5.1, 6.2-6.5). 1.4. Der Beklagte bringt mit Berufung vor, dass er gegen den vorinstanzlichen Entscheid sei, weil er [sich die Unterhaltsbeiträge] nicht leisten oder mit dem Lohn [nicht] leben könne. Er habe eine Lohnpfändung und lebe am Existenzminimum. Er würde es auch [nicht] "fair finden, ohne für zwei Per- sonen zu rechnen". Er habe die Miete, Strom und die Krankenkasse und müsse jeden Tag mit seinem Privatauto zur Arbeit fahren. Wie könne er leben und wo sei seine Tochter. Zurzeit sei sie in Tunesien. Warum müsse er bezahlen. Sie sei seit dem letzten Monat nicht da. 1.5. Der Beklagte stellt mit seiner Berufung keine Rechtsbegehren. Er führt je- doch aus, dass er nicht leistungsfähig sei. In Verbindung mit dem ange- fochtenen Entscheid ergibt sich damit der sinngemässe Antrag, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die verlangte Anweisung an die Arbeitgeberin abzuweisen sei. Insoweit erscheint die Berufung als den An- forderungen an eine Berufungsschrift gerade noch genügend. Indes mangelt es, selbst bei wohlwollender Betrachtung, an einer rechts- genüglichen Begründung, weil sich der Beklagte in seiner Berufung nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Weshalb die Begründung der Vorinstanz unzutreffend sein soll, legt der Beklagte nicht dar. Insbesondere äussert er sich nicht dazu, inwiefern sich seine Ver- hältnisse seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hät- ten, sodass mit der Anweisung in sein Existenzminimum eingegriffen würde und weshalb das Abstellen der Vorinstanz auf die Pfändungsurkunde vom 4. Dezember 2024 unrichtig wäre. Er bringt einzig vor, dass er Miete, Kran- kenkasse, Arbeitswegkosten und Strom bezahlen müsse. Zur konkreten Höhe dieser Auslagen oder zu seinem Einkommen verliert der vor Vo- rinstanz säumig gewesene Beklagte kein Wort. Er bestreitet zudem nicht, dass er seiner Unterhaltspflicht seit längerer Zeit nicht nachgekommen ist. Inwiefern die Vorinstanz damit das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, ergibt sich nicht. Auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime gilt die Mitwir- kungspflicht der Parteien, aufgrund der spezifischen Begründungspflicht von Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO insbesondere im Rechtsmittelverfah- ren (Urteil des Bundesgerichts 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4 m.w.H.). Dieser Pflicht ist der Beklagte nicht nachgekommen. -7- Die Berufung des Beklagten vom 1. März 2025 erfüllt die Begründungsan- forderungen nicht. Auf sie ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2.1. Anzumerken bleibt, dass die Berufung selbst bei einer materiellen Prüfung und unter Einbezug der vom Beklagten gestützt auf die im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergangene Verfügung vom 14. März 2025 eingereichten Unterlagen abzuweisen gewesen wäre: 2.2. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, hat der Schuldner bei der Schuld- neranweisung nachzuweisen, dass sich seine Lage seit Erlass des Unter- haltstitels in einer Weise verschlechtert hat, so dass bei Gutheissung der Schuldneranweisung in sein Existenzminimum eingegriffen würde. Im Un- terhaltstitel – Entscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 14. Oktober 2020 ([…]; Beilage 1 zum Begehren der Klägerinnen) – wurde ihm ab 1. Januar 2021 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.00 angerechnet, womit er monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'110.00 (1. Januar 2021 – 31. Juli 2022) bzw. von Fr. 750.00 (ab 1. August 2022) zu bezahlen hatte bzw. hat. Gemäss der Lohnabrechnung Januar 2025, die der Beklagte im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege vor Obergericht auf Aufforderung eingereicht hat, betrug sein ausbezahlter Lohn im Januar 2025 inklusive Verpflegungsspesen Fr. 4'993.65 (exkl. 13. Monatslohn, vgl. dazu die Lohnabrechnung Dezember 2024) und liegt da- mit beinahe Fr. 1'000.00 über dem ihm hypothetisch angerechneten Ein- kommen im Unterhaltstitel. Aus dem Lohnausweis des Jahres 2024 resul- tiert ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 4'700.00. Auch hier ist keine Verschlechterung ersichtlich. Im Februar 2025 erhielt der Beklagte einzig Unfalltaggelder und belief sich der ausbezahlte Lohn deshalb nur noch auf Fr. 2'906.50. Darüber, was es mit dieser Einkommensveränderung auf sich hat, äussert sich der Beklagte nicht, weshalb hierüber auch keine Feststel- lungen getroffen werden können. Des Weiteren ändert seine erneute Heirat nichts an der Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind. Die Unterhalts- pflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht den übrigen familienrechtli- chen Unterhaltspflichten gestützt auf Art. 276a Abs. 1 ZGB vor. Der allfäl- lige Bedarf seiner Ehefrau, sollte sie diesen nicht selber bestreiten können, worüber allerdings wiederum keinerlei Angaben gemacht wurden, hat folg- lich gegenüber dem Bedarf der Klägerin 1 zurückzutreten. 2.3. Der Beklagte ist mit der Vorinstanz (E. 6.5) schliesslich darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Schuldneranweisung eine Revision der Lohnpfän- dung nach sich ziehen wird. Wenn im Rahmen einer Pfändung die Unter- haltspflichten nicht für das Existenzminimum berücksichtigt wurden, weil sie nicht effektiv erfüllt worden waren, hat die nachfolgende -8- Schuldneranweisung eine Reflexwirkung auf die Berechnung des Existenz- minimums: Die Schuldneranweisung bewirkt (dadurch, dass dem Berech- tigten eine Inkassostellung zukommt) als neue Tatsache eine effektive Er- füllung der Unterhaltspflicht. Aufgrund dieser sich verändernden Umstände muss die Pfändung nachträglich einer Revision unterzogen werden (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Das Betreibungsamt hat von Amtes wegen die Berechnung des Existenzminimums aufgrund der Schuldneranweisung anzupassen (FRANCO LORANDI, [Dritt-]Schuldneranweisung im System des SchKG – weder Fisch noch Vogel, in: AJP 10/2015 S. 1387 ff., S. 1396). Da das Be- treibungsamt nicht in den Vollzug einer Schuldneranweisung involviert ist, muss der Beklagte beim Betreibungsamt vorstellig werden, worauf ihn die Vorinstanz bereits hingewiesen hat. 3. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1, § 8 und § 10 Abs. 1 GebührD). Die Klägerinnen haben sich am vorliegenden Verfahren nicht vernehmen las- sen. Mangels entsprechenden Antrags der Klägerinnen sind keine Partei- entschädigungen zuzusprechen. 4. 4.1. Der Beklagte ersuchte mit Berufung sinngemäss um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 4.2. Auf die Berufung wird wegen fehlender Begründung nicht eingetreten. Da- mit erweist sich das (sinngemäss gestellte) Rechtsbegehren als aussichts- los und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. -9- 4. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 22. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Hungerbühler