Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es aber nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung der fälligen Schulden zur Verfügung stehen werden. Aktuelle Bankkontoauszüge, aus welchen hervorginge, welche liquiden Mittel sie kurzfristig abrufen könnte (vgl. GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG; PETER DIGGEL- MANN, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 174 SchKG), hat sie ebenfalls nicht eingereicht. Damit ist es der Beklagten in ihrer Beschwerde nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.