Ebenso wenig geht daraus hervor, wann die aufgeführten Betreibungen angehoben wurden. Die Beklagte hat es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht überprüfen, ob Verlustscheine gegen die Beklagte bestehen, was nebst offenen Betreibungen und Konkursandrohungen ebenfalls Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte (vgl. E. 2.2 hievor). Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2).