3.2. Die Beklagte führt zu ihrer finanziellen Lage in der Beschwerde lediglich aus, sie habe die offene Forderung der Klägerin in der Zwischenzeit restlos beglichen. Auch die einzige weitere offene Betreibung (des Steueramts des Kantons Aargau) sei mittlerweile bezahlt worden. Ansonsten bestünden -6-