3. 3.1. Die Beklagte hat am 3. März 2025, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 10'000.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilagen). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin inklusive Zinsen und Kosten von Fr. 2'811.20 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 7) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.