3.2. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 7. März 2025 ab. 3.3. Mit Eingabe vom 7. März 2025 zeigte Rechtsanwalt C._____, Q._____, dem Obergericht an, dass die Beklagte im Beschwerdeverfahren nunmehr durch ihn vertreten werde. 3.4. Die Klägerin erstattete keine Beschwerdeantwort. 3.5. Rechtsanwalt C._____ teilte dem Obergericht mit Schreiben vom 10. April 2025 mit, dass er die Beklagte nicht mehr vertrete. Das Obergericht zieht in Erwägung: