1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ vom 9. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an den Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 2.2. Über die Verlegung der obergerichtlichen Entscheidgebühr gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 2.1. hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden. 2.3. Dem Beklagten wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2.4. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.