7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen und gestützt auf Art. 104 Abs. 4 ZPO von der Vorinstanz zu verteilen. Der Beklagte ist mittellos, weshalb ihm für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. -9- 7.2. Keine der beiden Parteien hat im obergerichtlichen Verfahren eine Parteientschädigung beantragt und es sind ihnen auch keine entschädigungsfähigen Kosten entstanden. Es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: