Die vorinstanzlich angeordnete Schuldneranweisung über den Betrag von Fr. 1'944.05 greift somit in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten ein (Fr. 4'081.40 ./. Fr. 1'944.05 < Fr. 2'536.69), selbst wenn der Anteil vom 13. Monatslohn berücksichtigt werden würde ([Fr. 4'081.40 x 13 / 12] ./. Fr. 1'944.05 < Fr. 2'536.69). Diesen Umständen muss bei der Prüfung der Schuldneranweisung Rechnung getragen werden (vgl. oben E. 4). Da die Vorinstanz das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten nicht festgestellt hat, muss der Sachverhalt in einem wesentlichen Teil vervollständigt werden, weshalb die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit.