Der Beklagte hat sodann mit seinem verbesserten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Januar 2025 einen Mietvertrag eingereicht mit einem Mietzins von Fr. 845.24 sowie die KVG-Prämienrechnung für den Monat Januar 2025 über Fr. 491.45. Zusammen mit dem Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.00 ergibt sich allein daraus eine (Zwischen-)Summe von Fr. 2'536.69.