Die Vorinstanz sei ferner nicht zuständig zur Prüfung irgendwelcher Strafanzeigen des Beklagten, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten sei. Gründe für die Ausübung der Anzeigenpflicht betreffend Verbrechen und schwere Vergehen bestünden nicht (angefochtener Entscheid E. 4.4.). 5.2. In Bezug auf die Berufungsanträge Ziff. 2 - 5 und die Berufungsbegründung Ziff. 2, 3, 5 und 7 - 9 kann auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6. 6.1. Mit Berufungsantrag Ziff. 6 und Berufungsbegründung Ziff. 4 macht der Beklagte sinngemäss geltend, die angeordnete Schuldneranweisung greife in sein Existenzminimum ein.