Unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger, der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat, zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf diese angewiesen ist, kann in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden. Dabei ist der Eingriff so zu bemessen, dass sich der Schuldner -7- und der Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen (BGE 111 III 15 E. 5).