3. Der Beklagte beantragt sinngemäss die Durchführung einer Berufungsverhandlung (Berufungsantrag Ziff. 7). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Da die Parteien vorliegend ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zur Sache zu äussern, ist eine Verhandlung nicht notwendig und auf die Durchführung einer solchen zu verzichten.