3.4. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 reichte der Beklagte Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3.5. Die Kläger erstatteten keine Berufungsantwort. 3.6. Auf mit Verfügung vom 2. Mai 2025 erfolgte Aufforderung des Instruktionsrichters reichte der Beklagte mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Postaufgabe: 15. Mai 2025) weitere Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: