In diesem Umfang kann sich der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners bzw. der Schuldner einer allfälligen Erwerbsersatzzahlung von seiner Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner nicht durch Zahlung an ihn selbst befreien. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Er hat den Betrag der Gerichtskasse nachzuzahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: