Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.4 (SF.2024.146) Art. 41 Entscheid vom 9. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger 1 A._____, […] gesetzlich vertreten durch […] vertreten durch B._____, […] Klägerin 2 Einwohnergemeinde Q._____, […] vertreten durch B._____, […] Beklagter C._____, […] Gegenstand Anweisung an den Arbeitgeber -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Entscheid vom 7. April 2017 verpflichtete der Präsident des Bezirksge- richts R._____ den Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für den Kläger (abgestuft über sechs Phasen zwischen April 2016 und September 2032). 1.2. Mit Entscheid vom 23. August 2021 änderte der Präsident des Bezirksge- richts R._____ diese Unterhaltsbeiträge ab, wobei er sie für die (aktuelle) Phase von Oktober 2024 bis August 2027 auf monatlich Fr. 1'816.00 (da- von Fr. 825.45 Betreuungsunterhalt) festlegte. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 4. November 2024 an den Präsidenten des Bezirksge- richts R._____ beantragten die Kläger: " 1. Der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners, derzeit die D._____ AG, […], […] S._____, sei gemäss Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB mit sofort vollstreckbarer Verfügung anzuweisen, vom Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) des Gesuchsgegners monatlich die jeweils indexangepassten Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Entscheid[s] des Bezirksgerichts R._____ vom 23. August 2021, in Rechtskraft seit 10.09.2021 derzeit CHF 1'932.00, zu Handen der Gesuchstellerin 1 und 2, direkt an die B._____, […] T._____ auf das Konto E._____ AG, […] U._____, IBAN Nr. aaa) zu bezahlen. 2. Der gegenwärtige Arbeitgeber sei bereits vor Anhörung des Gesuchs- gegners superprovisorisch anzuweisen, sein monatliches Einkommen im oben erwähnten Umfang zurückzubehalten bzw. bis zum Erlass der Schuldneranweisung zu sperren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgeg- ners." 2.2. Mit Verfügung vom 6. November 2024 wies der Präsident des Bezirksge- richts R._____ den Antrag auf superprovisorische Massnahmen ab. 2.3. Mit Stellungnahme datiert vom 27. November 2024 (Postaufgabe: 9. De- zember 2024) beantragte der Beklagte: -3- "[…] 1. […] Ablehnung der vom B._____ gestellten Forderungen und Indexanpassungen, da diese nicht durch das Urteil vom 23. August 2021 oder eine andere rechtliche Grundlage gedeckt sind. […] 2. […] Eine unabhängige Überprüfung der tatsächlichen Forderung gemäss Urteil vom 23. August 2021 unter Berücksichtigung aller bis zum 31. Dezember 2024 geleisteten Zahlungen. […] 3. […] Verpflichtung des B._____, sämtliche Überweisungen an die Gemeinde Q._____ offen zu legen, um sicherzustellen, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden. […] 4. […] Eine gerichtliche Rüge an das B._____ zur Einhaltung der im Urteil vom 23. August 2021 festgelegten Regelungen und zur Unterbindung eigenmächtiger Forderungen. […] 5. […] Anordnung, dass sämtliche Zahlungen an das B._____ per sofort einzustellen sind. […] […] 6. […] Verpflichtung, die Alimente ab sofort direkt an die Gemeinde Q._____ zu leisten. Die Gemeinde Q._____ ist anzuweisen, mir die entsprechenden Kontodaten mitzuteilen, um die Zahlungen korrekt und rechtzeitig ausführen zu können. […] 7.1 […] Strafantrag gegen das B._____ wegen psychischer Belastung durch unrechtmässige Forderungen und deren Folgen bis hin zum Verlust meines Arbeitsplatzes. […] […] 7.2 […] Strafantrag gegen das B._____ wegen der wiederholten Nötigung, unrechtmässige Zahlungen zu leisten, unter Androhung von Betreibungen und weiteren Nachteilen. […] 7.3 […] Strafantrag wegen möglicher Veruntreuung durch zweckwidrige oder nicht ordnungsgemäss verwendete Gelder, die ich geleistet habe. […] 7.4 […] […] Ich bitte um Nachreichung des Kontoauszüge der Beitragsjahre von der AHV. […] 7.5 […] Rückwirkende und zukünftige Anpassung der Unterhaltszahlungen an meinen tatsächlichen Verdienst, unter Berücksichtigung der von mir erlit- tenen finanziellen Nachteile. Einberechnung des Einkommens, inklusive des hypothetischen Einkommens, der Kindesmutter F._____, um eine faire Lastenverteilung zu gewährleisten. Es kann der Kindsmutter durchaus zugemutet werden zu arbeiten und ist in einer Anstellung. Unser Sohn ist 10 Jahre alt und schulpflichtig." -4- 2.4. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 erkannte der Präsident des Bezirks- gerichts R._____, Präsidium des Familiengerichts: " 1. Der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners, derzeit die D._____ AG, […], […] S._____, bzw. der Schuldner einer allfälligen Erwerbsersatzzahlung an den Gesuchsgegner (ALV, KTV, UTV, IV etc.) wird angewiesen, von dessen Einkommen (inkl. Ersatzeinkommen und Nebenleistungen) monatlich ab sofort und bis zum 31. August 2027 in einer Höhe von Fr. 1'944.05 abzuziehen und auf das Konto der B._____, […] T._____, bei der E._____ AG, […] U._____, IBAN Nr. aaa, zu überweisen. In diesem Umfang kann sich der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchs- gegners bzw. der Schuldner einer allfälligen Erwerbsersatzzahlung von seiner Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner nicht durch Zahlung an ihn selbst befreien. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Gesuchsgegner aufer- legt. Er hat den Betrag der Gerichtskasse nachzuzahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. Dezember 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. Dezember 2024 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 9. Dezember 2024 sei aufzuheben. 2. Die tatsächliche Forderungshöhe sei unter vollständiger Berücksichti- gung der bereits geleisteten Zahlungen korrekt zu berechnen. 3. Es sei festzustellen, dass die eigenmächtigen Indexanpassungen des B._____ rechtswidrig und unzulässig sind. 4. Die Zahlungen an das B._____ seien einzustellen und stattdessen direkt an die Gemeinde Q._____ zu leisten. 5. Die Unterhaltspflicht sei unter Berücksichtigung meiner tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und des hypothetischen Einkommens der Kindsmutter F._____ gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB neu festzusetzen. -5- 6. Es sei sicherzustellen, dass mein Existenzminimum gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG gewahrt bleibt. 7. Es sei mir, C._____, die Möglichkeit zu einer mündlichen Anhörung zu gewähren, um meine Sicht der Dinge darzulegen. 8. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem B._____ aufzuerlegen. 9. Das Gericht möge berücksichtigen, dass ich derzeit ohne anwaltliche Vertretung handle, und mögliche formale Mängel daher nicht gegen mich verwendet werden." 3.2. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 (Postaufgabe: 17. Januar 2025) ersuchte der Beklagte um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Zulassung von G._____ als "beratende Menschenrechtsexpertin" im Verfahren. 3.3. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 forderte der Instruktionsrichter den Be- klagten zur Einreichung von Belegen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf und wies den Antrag auf Zulassung von G._____ ab. 3.4. Mit Eingabe vom 30. Januar 2025 reichte der Beklagte Unterlagen zu sei- nem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3.5. Die Kläger erstatteten keine Berufungsantwort. 3.6. Auf mit Verfügung vom 2. Mai 2025 erfolgte Aufforderung des Instruktions- richters reichte der Beklagte mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Postaufgabe: 15. Mai 2025) weitere Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz ein Gesuch um Schuldneranweisung gutgeheissen hat. Gegen einen solchen Entscheid ist beim gegebenen Streitwert das Rechtsmittel der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) gegeben (vgl. BGE 145 III 255 E. 5.6). -6- 2. Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Beru- fungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbe- zogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das Oberge- richt beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erst- instanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. E. 2.2.4). Wenn – wie vorliegend mit der den Kinderunterhalt betreffenden Schuldneranweisung – Kinderbelange strittig sind, gilt im Berufungsverfah- ren die Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 E. 2.2) nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 3. Der Beklagte beantragt sinngemäss die Durchführung einer Berufungsver- handlung (Berufungsantrag Ziff. 7). Das Obergericht kann ohne Verhand- lung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Da die Par- teien vorliegend ausreichend Gelegenheit hatten, sich schriftlich zur Sache zu äussern, ist eine Verhandlung nicht notwendig und auf die Durchführung einer solchen zu verzichten. 4. Vernachlässigt die unterhaltspflichtige Person die Erfüllung der Unterhalts- pflicht, so kann nach den Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB deren Schuldner angewiesen werden, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. Die Anweisung knüpft an eine verschuldens- unabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an. Dabei ist eine ge- wisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich (BGE 145 III 264 E. 5.5.2). Liegt ein Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, ohne dass sich der Anwei- sungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Ehe- schutz-, Scheidungs- oder Unterhaltsklageverfahrens erneut befasst. Aller- dings dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhalts- schuldners nicht verletzt werden. Dies bedeutet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann er- neut anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die An- weisung neu in sein Existenzminimum eingreift (BGE 145 III 264 f. E. 5.5.2). Unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger, der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge hat, zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf diese angewiesen ist, kann in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden. Dabei ist der Eingriff so zu bemessen, dass sich der Schuldner -7- und der Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen (BGE 111 III 15 E. 5). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids ins- besondere aus, die Behauptung der Kläger, dass der Beklagte seiner Un- terhaltspflicht nie vollständig nachgekommen sei, sei unbestritten geblie- ben bzw. sei im Umfang von Fr. 41'097.36 gar bestätigt worden. Entspre- chend müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die geschul- deten Unterhaltsbeiträge auch zukünftig nicht begleichen werde. Der ge- mäss dem Entscheid des Bezirksgerichts R._____ vom 23. August 2021 (VF.2020.37; Gesuchsbeilage 1) geschuldete Betrag sei gemäss Ziff. 2.1. des Urteils vom 7. April 2017 (VF.2015.24; Gesuchsbeilage 2), welche nicht abgeändert worden sei, zu indexieren. Insbesondere bezüglich des Vor- bringens, dass die Kindsmutter nicht arbeite, übersehe der Beklagte, dass im summarischen Verfahren auf Schuldneranweisung weder eine Wider- klage zulässig sei noch eine Überprüfung der in einem rechtskräftigen Urteil festgesetzten Beiträge in ihrer Höhe erfolgen dürfe. Soweit der Beklagte irgendwelche anderen Zahlungsanweisungen verlange, seien diese unter Hinweis auf die Vollmacht der Kläger (Gesuchsbeilagen 3 und 4) abzuwei- sen. Die Vorinstanz sei ferner nicht zuständig zur Prüfung irgendwelcher Strafanzeigen des Beklagten, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten sei. Gründe für die Ausübung der Anzeigenpflicht betref- fend Verbrechen und schwere Vergehen bestünden nicht (angefochtener Entscheid E. 4.4.). 5.2. In Bezug auf die Berufungsanträge Ziff. 2 - 5 und die Berufungsbegründung Ziff. 2, 3, 5 und 7 - 9 kann auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6. 6.1. Mit Berufungsantrag Ziff. 6 und Berufungsbegründung Ziff. 4 macht der Be- klagte sinngemäss geltend, die angeordnete Schuldneranweisung greife in sein Existenzminimum ein. 6.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, da der Beklagte nicht ausführe, dass mit der Anweisung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge in sein Existenz- minimum eingegriffen würde, habe es damit sein Bewenden, insbesondere da er es unterlasse, nachvollziehbare Angaben zur Höhe seines Erwerbs- einkommens in der Vergangenheit und derzeit zu tätigen (angefochtener Entscheid E. 4.4.). -8- 6.3. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte sowohl geltend gemacht, die Schuldneranweisung greife in sein Existenzminimum ein, als auch Belege zu seinem Einkommen eingereicht. Diese Noven sind zu berücksichtigen (vgl. oben E. 2). Gemäss im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 30. Januar 2025 einge- reichten Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2025 mit der H._____ AG erzielt der Beklagte seit 1. Februar 2025 in einer 80 %-Anstellung einen Bruttolohn von Fr. 5'080.00 pro Monat. Dies entspricht gemäss den mit Eingabe vom 14. Mai 2025 eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Februar – April 2025 einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'081.40 (exkl. 13. Monatslohn). Der Beklagte hat sodann mit seinem verbesserten Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege vom 30. Januar 2025 einen Mietvertrag eingereicht mit einem Mietzins von Fr. 845.24 sowie die KVG-Prämienrechnung für den Monat Januar 2025 über Fr. 491.45. Zusammen mit dem Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.00 ergibt sich allein daraus eine (Zwischen-)Summe von Fr. 2'536.69. Die vorinstanzlich angeordnete Schuldneranweisung über den Betrag von Fr. 1'944.05 greift somit in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten ein (Fr. 4'081.40 ./. Fr. 1'944.05 < Fr. 2'536.69), selbst wenn der Anteil vom 13. Monatslohn berücksichtigt werden würde ([Fr. 4'081.40 x 13 / 12] ./. Fr. 1'944.05 < Fr. 2'536.69). Diesen Umständen muss bei der Prü- fung der Schuldneranweisung Rechnung getragen werden (vgl. oben E. 4). Da die Vorinstanz das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklag- ten nicht festgestellt hat, muss der Sachverhalt in einem wesentlichen Teil vervollständigt werden, weshalb die Sache gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in teilweiser Gutheissung der Berufung an die Vorinstanz zurückzu- weisen ist. Diese wird prüfen müssen, inwieweit die beantragte Schuld- neranweisung in das Existenzminimum des Beklagten eingreift und ob ge- gebenenfalls der Kläger zur Deckung seines Existenzminimums auf die Un- terhaltsbeiträge angewiesen ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu fällen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.00 festzusetzen und gestützt auf Art. 104 Abs. 4 ZPO von der Vorinstanz zu verteilen. Der Beklagte ist mittellos, weshalb ihm für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. -9- 7.2. Keine der beiden Parteien hat im obergerichtlichen Verfahren eine Partei- entschädigung beantragt und es sind ihnen auch keine entschädigungsfä- higen Kosten entstanden. Es ist somit keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ vom 9. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an den Präsidenten des Bezirksgerichts R._____ zurückgewiesen. 2. 2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 2.2. Über die Verlegung der obergerichtlichen Entscheidgebühr gemäss vorste- hender Dispositiv-Ziffer 2.1. hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu be- finden. 2.3. Dem Beklagten wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2.4. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- - 10 - tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 9. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess