richtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'424.30 (inkl. Auslagen und MwSt.), ausmachend Fr. 1'454.60, zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird ihm Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht, Q._____, bestellt. 5. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Rechtsanwältin Fabienne Brunner, T._____, bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)