- C._____: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 215.00 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger zu einem Fünftel mit Fr. 400.00 und der Beklagten zu vier Fünfteln mit Fr. 1'600.00 auferlegt, ihnen jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers drei Fünftel von dessen zweitinstanzlichen Anwaltskosten in ge- - 18 -