Auch die weiteren Voraussetzungen nach Art. 117 f. ZPO sind erfüllt, weshalb den Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre jeweiligen Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter einzusetzen sind. - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Dispositivziffern 3, 5.1 und 7 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 13. Januar 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: