7. Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Unter Berücksichtigung des zivilprozessualen Zuschlags, den von den Parteien zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten sowie den Umständen, dass Kinderunterhaltsbeiträge vom Kläger nicht zur Bezahlung von Prozesskosten zu verwenden sind und bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Beklagten nur ihr effektives und nicht ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden darf, ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit bei beiden Parteien gegeben. Auch die weiteren Voraussetzungen nach Art.