steuer (8.1 %) auf Fr. 2'424.30 ([Fr. 3'350.00 x 0.85 x 0.75 + Fr. 107.00] x 1.081) festzulegen. Die Beklagte hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers (vgl. E. 7 unten) davon drei Fünftel, ausmachend Fr. 1'454.60, zu bezahlen.