Die Parteikosten des Klägers sind ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AbwT), eines Zuschlags von 5 % für die Eingabe vom 16. März 2025, des Rechtsmittelabzugs von 25 % (der Kläger war bereits vorinstanzlich anwaltlich vertreten, weshalb trotz Mandatierung eines neuen Anwalts für das Rechtsmittelverfahren ein Rechtsmittelabzug vorzunehmen ist), den Auslagen von Fr. 107.00 (Kostennote vom 16. April 2025) sowie der Mehrwert-