6. Die Berufung der Beklagten wird zwar sowohl betreffend persönlichen Verkehr (bezüglich Ferienrecht) als auch bezüglich Kinderunterhalt teilweise gutgeheissen, in beiden Bereichen jedoch mehrheitlich abgewiesen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 sind bei diesem Verfahrensausgang gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger zu einem Fünftel mit Fr. 400.00 und der Beklagten zu vier Fünfteln mit Fr. 1'600.00 aufzuerlegen. Die Parteikosten des Klägers sind ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit.