standschaft errichtet hat (Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids). In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben. Diese Kindesschutzmassnahme erscheint momentan ausreichend, um der bestehenden Kindswohlgefährdung zu begegnen und es sind keine weiteren Massnahmen angezeigt.