5.2. Die Beklagte hat diese Vorwürfe mit Eingabe vom 8. April 2025 bestritten. Der Kläger führte mit Eingabe vom 16. März 2025 aus, die Vorinstanz habe eine Kindeswohlgefährdung zu prüfen sowie, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts erfüllt seien. 5.3. Der Kläger liess bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 ausführen, C._____ habe ihm erzählt, sie sei vom Partner der Beklagten geschlagen worden (act. 19 f.). Er liess C._____ in diesem Zusammenhang am 18. November 2024 im Kinderspital Q._____ untersuchen (vgl. Beilage zur Eingabe vom 6. Dezember 2024).