4.5.3. Die Beklagte verfügt vor der Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge über einen Überschuss von Fr. 1'406.00 (Einkommen Fr. 4'450.00 ./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'044.00). Sie ist damit deutlich leistungsfähiger als der Kläger, welcher über einen Überschuss von Fr. 504.00 (Einkommen Fr. 3'064.00 ./. familienrechtliches Einkommen Fr. 2'560.00) verfügt. Selbst nach Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 810.00 verbleibt der Beklagten mit Fr. 596.00 ein höherer Überschuss. Es gibt damit keinen Grund, vom Grundsatz abzuweichen, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil für den Barunterhalt des Kindes aufkommt.