4.3.2.3. Gemäss der vorinstanzlichen Berechnung verblieb über die Deckung der Existenzminima der Familienmitglieder hinaus ein Überschuss von rund Fr. 1'670.00. Es sind entsprechend ausreichend Mittel vorhanden, um bei beiden Parteien eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von je Fr. 100.00 im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. 4.3.3. 4.3.3.1. Die Vorinstanz hat im familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten eine Steuerbelastung von Fr. 300.00 berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 4.4.2.2.2). Der Kläger beanstandet diese Steuerschätzung als zu hoch (Berufungsantwort Rz. 12).