4.3.2.2. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist den Familienmitgliedern nicht bloss das betreibungsrechtliche, sondern das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum zuzugestehen. Dazu gehört bei den Elternteilen unter anderem auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (BGE 147 III 265 E. 7.2.). Diese wird im Kanton Aargau praxisgemäss gestützt auf das Kreisschreiben der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XKS.2017.2 (Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder), Ziff. 2.4., mit Fr. 100.00 angerechnet.