4.3.1.3. Gemäss Ziff. II./4./b. des Kreisschreibens der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG; KKS.2005.7 [SchKG-Richtlinien]) können als Mehrauslagen pro Hauptmahlzeit Fr. 9.00 bis 11.00 im Existenzminimum berücksichtigt werden. Ausgehend vom Ansatz von Fr. 11.00 sowie 220 Arbeitstagen jährlich bei einem Vollzeitpensum ergeben sich monatliche Kosten von gerundet Fr. 202.00 (Fr. 11.00 x 220 / 12). Die von der Beklagten gerügte vorinstanzliche Praxis ist damit nicht zu beanstanden. - 12 -