4.3. 4.3.1. 4.3.1.1. Beim Existenzminimum der Beklagten hat die Vorinstanz für auswärtige Verpflegung "praxisgemäss" Fr. 202.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 4.4.2.2.2.). 4.3.1.2. Die Beklagte macht mit der Berufung geltend, es seien "praxisgemäss" Fr. 220.00 (und nicht Fr. 202.00) zu berücksichtigen (Berufung S. 8).