4.2.4. Es ist unbestritten, dass die Beklagte in ihrer früheren Anstellung bis im Januar 2025 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'450.00 erzielte und sie diese Stelle selber gekündigt hat. Dazu, dass ihr die Weiterführung dieser Anstellung nicht zumutbar gewesen wäre, da sie von Familiengehörigen des Klägers gemobbt worden sei, belässt es die Beklagte bei einer blossen Behauptung, ohne irgendwelche Belege dafür vorzulegen. Da Glaubhaftmachen mehr ist, als Behaupten (vgl. oben E. 1), kann davon nicht ausgegangen werden.