zu Art. 176 ZGB). Diese Rechtsprechung ist anwendbar, wenn das Gericht einer Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wiederaufnehmen oder erweitern kann und ihr dadurch eine Änderung ihrer Lebensumstände auferlegt wird. Wenn der Unterhaltsschuldner hingegen bereits voll erwerbstätig war und seiner Unterhaltspflicht nachkam bzw. zu seinem Unterhalt beitrug, gelten andere Kriterien. In diesem Fall muss die betroffene Person alles in ihrer Macht - 11 -