Bei 8.4 Stunden (100 %) pro Tag resultiere ein monatlicher Nettolohn von Fr. 3'636.00. Sie habe glaubhaft ausgeführt, dass sie ihre frühere Anstellung aus familiären / persönlichen Gründen – konkret aufgrund der Mobbingattacken von Seiten der Familie des Klägers – aufgegeben habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung im Hinblick auf die Reduktion der Unterhaltsverpflichtung erfolgt sei, ergäben sich nicht, zumal sie sich um eine Ersatzlösung bemüht und eine solche zumindest teilweise gefunden habe (Berufung S. 6 f.).